Züchten im RCS

Züchter werden und sein bedeutet, eine verantwortungsvolle, zeitaufwendige, arbeitsintensive Verpflichtung zu übernehmen, in Ehrlichkeit Fehl- und Rückschläge akzeptieren zu können und trotz all dem, sehr viel Freude und Befriedigung erfahren und die Zufriedenheit und Gegenliebe der uns anvertrauten Retriever spüren zu können.

Foto Rahel Keller
Foto Trudy Mendelin

Voraussetzungen

Bevor Sie mit einer Hündin im RCS züchten dürfen, müssen nachstehende Kriterien erfüllt sein. Beachten Sie, dass Sie ein halbes Jahr bevor Sie Ihre Zuchträume umsetzen wollen, mit den Vorbereitungen beginnen sollten!

Voraussetzungen

Verbindliche Grundlage für die Zucht von Rassehunden mit Abstammungsurkunden der SKG ist das Zuchtreglement der SKG (ZRSKG) sowie das, als ergänzende Zuchtbestimmungen dazu erlassene Zuchtreglement des RCS. Züchter und Eigentümer von Deckrüden sind verpflichtet, das ZRSKG und das Zuchtreglement des RCS zu kennen und einzuhalten! Alle Reglemente können stehen im Downloadcenter zur Verfügung.

Verantwortung

Verantwortlich sowohl für die Auswahl der Zuchttiere mit denen er züchtet, wie auch für seine Zuchtergebnisse, ist einzig und allein der Züchter. Der Züchter ist verantwortlich für die Welpen, die in seiner Zucht geboren werden, und er hat selbst für deren Platzierung zu sorgen.

 

Züchter und Deckrüdenbesitzer verpflichten sich insbesondere

  • bei ihrer züchterischen Tätigkeit die Würde des Tieres zu respektieren und extreme Ausbildungen bestimmter körperlicher Merkmale zu bekämpfen, welche die Gesundheit, die Lebensqualität oder die Lebenserwartung der Hunde beeinträchtigen und/oder sie in ihrem natürlichen Verhalten, einschliesslich Bewegungsabläufe, und in der natürlichen Fortpflanzung behindern;
  • nicht mit Hunden zu züchten, bei denen aufgrund einer bekannten genetischen Belastung damit zu rechnen ist, dass ihre Nachkommen erhebliche Defekte, Krankheiten, andere gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Verhaltensstörungen aufweisen werden;
  • nicht mit Hunden zu züchten, die ein Aggressionsverhalten oder eine Verhaltensschwäche zeigen;
  • nicht mit Hunden zu züchten, die gemäss ihrem Rassestandard oder den rassespezifischen Zuchtreglementen zuchtausschliessende Fehler aufweisen, auch wenn diese operativ korrigiert wurden.
Anforderungen

Alle Retriever, die zur Zucht verwendet werden sollen, müssen vom RCS zur Zucht zugelassen sein. Die Zuchtkommission erteilt die Zuchtbewilligung (siehe auch unter Ankörung) für Hunde, die im Schweizerischen Hundestammbuch (SHSB) eingetragen sind, wobei der rechtmässige Eigentümer in der Originalabstammungsurkunde von der Stammbuchverwaltung eingetragen und beglaubigt sein muss.

Zuchtname

Neue Züchter müssen bei der Stammbuchverwaltung der SKG, Geschäftsstelle, Sagmattstrasse 2, 4710 Balsthal ein Gesuch um Schutz eines Zuchtnamens einreichen, um für ihre künftigen Welpen Abstammungsurkunden zu erhalten.
Der Zuchtname ist ein von der SKG national und von der FCI international geschützter Name der Zuchtstätte, in welcher Hunde unter den Bestimmungen der SKG/FCI gezüchtet werden.

Das Gesuch um Schutz eines Zuchtnamens sollte 5 Monate vor geplanter Erstbelegung der Hündin erfolgen. Das internationale Register der bei der FCI geschützten Zuchtnamen kann hier eingesehen werden.

Zuchtstätte (Mindestanforderungen)
  • Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen geeigneten Auslauf verfügen. Sowohl Unterkunft als auch Auslauf müssen sich in Sicht- und Hördistanz vom Wohnbereich des Züchters befinden, damit die Überwachung der Tiere gewährleistet ist.
  • Als Unterkunft werden Wurflager, Schlafstelle und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter bezeichnet. Die gesamte Grundfläche muss mindestens 12 m2 betragen (für Toller mindestens 10 m2. Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste müssen der Hündin gestatten, sich darin aufrecht, frei und ungehindert zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können und die Welpen müssen ausreichend Liegefläche zur Verfügung haben. Das Wurflager muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her gut isoliert sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen zurückziehen zu können (Fluchtplatz bzw. Fluchtmöglichkeit).
  • Die Unterkunft muss in der Grösse der Anzahl der darin untergebrachten Welpen und ihrem Alter angepasst sein, genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr erhalten; sie soll leicht zugänglich, praktisch zu reinigen und bei Bedarf heizbar sein.
  • Bei misslichen Wetterverhältnissen muss für die Welpen ein Aufenthaltsraum verfügbar sein, der ihnen genügend Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeit bietet.
  • Als Auslauf wird ein Areal im Freien von mindestens 50 m2 Fläche verlangt, innerhalb dessen sich die Welpen gefahrlos und frei bewegen können (für Toller mindestens 40 m2). Der Auslauf soll zu einem grossen Teil aus natürlichem Untergrund (Gras, Kies, Sand, etc.) bestehen.
  • Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft (Aufenthaltsraum) haben oder einen überdachten, windgeschützten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Der Auslauf soll sowohl besonnte als auch schattige Stellen aufweisen, abwechslungsreich gestaltet sein und den Welpen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten.
  • Die Umzäunung muss stabil, ausbruchs- und verletzungssicher sein.
Vorkontrolle

Bevor ein Neuzüchter seine Hündin belegen darf, muss er seine Zuchtstätte von einem Zuchtstättenkontrolleur des RCS kontrollieren lassen.
Damit die Zuchtstättenvorkontrolle termingerecht durchgeführt werden kann, ist der zuständige Rassebetreuer mindestens vier Wochen vor geplanter Belegung der Hündin zu orientieren, so dass er eine Zuchtstättenkontrolle aufbieten kann.
Im Rahmen der Zuchtstättenvorkontrolle werden

  • die räumlichen Gegebenheiten;
  • die geplanten Zuchteinrichtungen (weder Wurfkiste noch Auslauf müssen eingerichtet sein, es sollten aber konkrete Pläne vorliegen, wie das Wurflager, der Aufenthaltsraum und der Auslauf gestaltet werden);
  • der Pflegezustand der Hunde (Ernährung, Impfungen, Entwurmungen, Hund-Mensch Beziehung) kontrolliert.

Administratives

Nachstehend fassen wir kurz die wichtigsten Punkte zusammen, die gemäss Zuchtreglement bei Paarungen zu beachten sind. Dies in der Hoffnung, Ihnen - und damit auch den verantwortlichen Clubfunktionären - den "leidigen", jedoch erforderlichen "Bürokram" etwas zu erleichtern. Einen geschützten Zuchtnamen besitzen Sie sicher schon, oder haben ihn bei der Stammbuchverwaltung der SKG bereits beantragt.

Vor dem Deckakt

Bitte vergewissern Sie sich, dass sowohl der Rüde wie auch die Hündin zur Zucht zugelassen sind und den Zuchtvorschriften entsprechen, dass beide über ein gültiges Augenattest verfügen (dieses darf zum Zeitpunkt der Paarung nicht älter als 24 Monate sein), welches bestätigt, dass der Retriever keine zuchtausschliessende Augenerkrankung hat (vgl. RCS Zuchtreglement Art. 3.5.1 und Art. 4.3.3). Sind Sie unsicher, ob ein Befund zuchtausschliessend ist, dann setzen Sie sich unbedingt vorgängig mit der Zuchtkommission in Verbindung.
Auf der Zuchtzulassung vermerkte Paarungsauflagen müssen eingehalten werden sowie Paarungsauflagen, die sich aus dem Resultat eines Gentests ergeben (vgl. RCS Zuchtreglement Art. 4.3.6). 
Beachten Sie, dass gegebenenfalls die Zuchtpause nach einem Grosswurf eingehalten worden ist. Diese beträgt mindestens 10 Monate ab letztem Wurftermin bis zum nächsten Decktermin. Achten Sie - ganz speziell bei der Hündin - auf einen genügenden Impfschutz, auf das Freisein von Parasiten (entwurmen) und darauf, dass sie weder unter einer Infektion noch einer Entzündung der Geschlechtsorgane leidet.
Bei einem Zuchtrechtswurf ist unbedingt vor dem Deckakt ein Zuchtrechtabtretungsvertrag abzuschliessen.
Paarungen mit Retrievern, die im Zeitpunkt des Deckaktes über kein gültiges Augenattest verfügen oder die vorgeschriebene Zuchtpause nicht eingehalten wurde, sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen haften Hündinnen- und Rüdenbesitzer gleichermassen.
Die Höhe der Decktaxe wird zwischen Züchter und Deckrüdenhalter vereinbart. Es empfiehlt sich diese schriftlich auf der SKG Deckbescheinigung festzuhalten.
Auswärtige Aufzucht
In begründeten Fällen und auf schriftliches Gesuch des Züchters an die Zuchtkommission, kann die Zuchtkommission ausnahmsweise die Aufzucht eines einzelnen Wurfes ganz- oder teilzeitlich in einer auswärtigen Zuchtstätte bewilligen. Das Gesuch muss der Zuchtkommission vor der Belegung der Hündin unterbreitet werden. Eine Ausnahmebewilligung wird für höchstens einen Wurf innerhalb von zwei Kalenderjahren erteilt. Für weitere Bestimmungen vergleiche Artikel 3.4.2 ZRSKG.

Nach dem Deckakt

Es ist Sache des Eigentümers der Hündin, die erforderlichen Formulare zu besorgen, diese ordnungsgemäss auszufüllen und dem Deckrüdenhalter zur Unterschrift vorzulegen. Durch das Unterzeichnen der Deckbescheinigung bestätigt der Deckrüdenhalter den korrekt vollzogenen Deckakt sowie, dass er Augenzeuge des Deckaktes war (Art. 7 des Internationalen Zuchtreglements der FCI).
Innerhalb von 5 Tagen nach dem Deckakt sind folgende Dokumente an den für Sie zuständigen Rassebetreuer einzusenden:

  • Deckmeldung RCS (weisse Karte)
  • Blaue Kopie der SKG-Deckbescheinigung
  • Kopie des gültigen Augenattestes des Rüden Kopie des gültigen Augenattestes der Hündin
  • Bei ausländischen Vatertieren Kopie Abstammungsurkunde, Gesundheitsatteste und Kopie Zuchtzulassung (wenn vorhanden)
  • Kopie des prcdPRA-Attestes von dem Deckpartner mit dem Befund «normal/clear» (bei Labrador -, Chesapeake Bay - und Nova Scotia Duck Tolling Retrievern).
  • Kopie des EIC-Attestes von dem Deckpartner mit dem Befund «normal/clear» (bei Labrador -, Chesapeake Bay - und Curly Coated Retriever")
  • evtl. Zuchtrechtabtretungsvertrag
  • Das Vorgehen bei einer allfälligen künstlichen Besamung richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 13 des Internationalen Zuchtreglements der FCI.

Im Ausland stehende Deckrüden müssen die im betreffenden Land geltenden Zuchtzulassungsvorschriften des dem der FCI angeschlossenen Landesverbands erfüllen. Mit der Deckmeldung sind dem Rassebetreuer Kopien der entsprechenden Belege einzusenden.
Paarungen mit ins Ausland verkauften Rüden, die in der Schweiz keine Zuchtbewilligung des RCS erhalten haben oder nachträglich wieder von der Zucht ausgeschlossen wurden, sind nicht gestattet.

Nach der Geburt

Innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter Geburt ist die Wurfmeldung RCS (weisse Karte) an Ihren Rassebetreuer einzusenden. Hatte die Hündin eine Fehlgeburt oder war sie nicht trächtig, kreuzen Sie die entsprechenden Felder an und senden die Karte innerhalb derselben Frist ein.
Innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Geburt senden Sie folgende Dokumente an Ihren Rassebetreuer ein:

  • Original und blaue Kopie der SKG-Wurfmeldung (Stammbaumbestellung)
  • Original der SKG-Deckbescheinigung
  • Originalstammbaum der Hündin
  • Original oder Kopie der Mitgliederkarte einer SKG-Sektion
  • Meldung der neuen Eigentümer (sofern schon bekannt)
  • Zusatzangaben zu abgelegten Prüfungen/Championaten mit entsprechenden Belegen
  • Bei ausländischen Vatertieren Kopie Abstammungsurkunde
  • Evtl. Kopie Zuchtabtretungsvertrag
  • Bei Auswärtsaufzucht Kontrollbericht
  • Kopie Beleg der bezahlten Rechnung
Formularbestellungen

Sämtliche SKG-Formulare (Deckbescheinigung, Wurfmeldung, Meldung der neuen Eigentümer) bestellen Sie bitte bei der
Stammbuchverwaltung der SKG

Geschäftsstelle
Sagmattstrasse 2
4710 Balsthal
Tel. 031 306 62 62
Sämtliche clubinternen Formulare und Unterlagen (RCS Deck- und Wurfmeldungen), Einzahlungsscheine und Zuchtreglemente können Sie bei Ihrem Rassebetreuer anfordern.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen dienen zu können. Sollten Sie noch Fragen haben oder weitere Auskünfte benötigen, wenden Sie sich bitte an die Ihre Rasse betreuende Stelle (Adressen). Sie wird Ihnen gerne weiterhelfen.

Rechtliches

Jeder Züchter in der Schweiz unterliegt den Bestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetzes (TSchG) und der Tierschutzverordnung (TSchV). Diese stellen sicher, dass unsere Hunde artgerecht gezüchtet und aufgezogen werden.

Der Retriever Club Schweiz unterstützt und fördert die Einhaltung dieser Vorgaben. Sollten dennoch Unstimmigkeiten auftreten, wird die Zuchtkommission Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die höchsten Standards gewahrt bleiben.

Bei Verstössen gegen die geltenden Gesetze können entsprechende Sanktionen gegen Züchter ausgesprochen werden.

In diesem Zusammenhang müssen unter anderem den folgenden Artikeln der Tierschutzverordnung besondere Beachtung geschenkt werden:

Art. 25 TSchV - Grundsätze

1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.

 

2 Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.

 

3 Verboten sind:

  1. das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;
  2. das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.

 

4 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.

Art. 28 TSchV - Zucht von Hunden und Katzen

1 Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.

 

2 Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.

 

3 Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.

Art. 73 Abs. 1 TSchV - Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen. (...)

Art. 76a TSchV - Anbieten von Hunden

1 Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben:

  1. Vorname, Name und Adresse der Anbieterin oder des Anbieters;
  2. Herkunftsland des Hundes;
  3. Zuchtland.

 

2 Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.

Art. 101 lit. c Ziff. 1 TSchV - Bewilligungspflicht

Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer: (…)

c. mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:

1. zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen, (…)

 

Anmerkung der Zuchtkommission RCS: Gemäss Abklärungen mit dem Veterinäramt gilt als Stichdatum nicht das Geburtsdatum eines Hundes, sondern das effektive Abgabedatum, an welchem er in ein neues Zuhause zieht.

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