Vor dem Deckakt

Bitte vergewissern Sie sich, dass sowohl der Rüde wie auch die Hündin zur Zucht zugelassen sind und den Zuchtvorschriften entsprechen, dass beide über ein gültiges Augenattest verfügen (dieses darf zum Zeitpunkt der Paarung nicht älter als 24 Monate sein), welches bestätigt, dass der Retriever keine zuchtausschliessende Augenerkrankung hat (vgl. RCS Zuchtreglement Art. 3.5.1 und Art. 4.3.3). Sind Sie unsicher, ob ein Befund zuchtausschliessend ist, dann setzen Sie sich unbedingt vorgängig mit der Zuchtkommission in Verbindung.
Auf der Zuchtzulassung vermerkte Paarungsauflagen müssen eingehalten werden sowie Paarungsauflagen, die sich aus dem Resultat eines Gentests ergeben (vgl. RCS Zuchtreglement Art. 4.3.6). 
Beachten Sie, dass gegebenenfalls die Zuchtpause nach einem Grosswurf eingehalten worden ist. Diese beträgt mindestens 10 Monate ab letztem Wurftermin bis zum nächsten Decktermin. Achten Sie - ganz speziell bei der Hündin - auf einen genügenden Impfschutz, auf das Freisein von Parasiten (entwurmen) und darauf, dass sie weder unter einer Infektion noch einer Entzündung der Geschlechtsorgane leidet.
Bei einem Zuchtrechtswurf ist unbedingt vor dem Deckakt ein Zuchtrechtabtretungsvertrag abzuschliessen.
Paarungen mit Retrievern, die im Zeitpunkt des Deckaktes über kein gültiges Augenattest verfügen oder die vorgeschriebene Zuchtpause nicht eingehalten wurde, sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen haften Hündinnen- und Rüdenbesitzer gleichermassen.
Die Höhe der Decktaxe wird zwischen Züchter und Deckrüdenhalter vereinbart. Es empfiehlt sich diese schriftlich auf der SKG Deckbescheinigung festzuhalten.
Auswärtige Aufzucht
In begründeten Fällen und auf schriftliches Gesuch des Züchters an die Zuchtkommission, kann die Zuchtkommission ausnahmsweise die Aufzucht eines einzelnen Wurfes ganz- oder teilzeitlich in einer auswärtigen Zuchtstätte bewilligen. Das Gesuch muss der Zuchtkommission vor der Belegung der Hündin unterbreitet werden. Eine Ausnahmebewilligung wird für höchstens einen Wurf innerhalb von zwei Kalenderjahren erteilt. Für weitere Bestimmungen vergleiche Artikel 3.4.2 ZRSKG.