Art. 76a TSchV - Anbieten von Hunden

1 Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben:

  1. Vorname, Name und Adresse der Anbieterin oder des Anbieters;
  2. Herkunftsland des Hundes;
  3. Zuchtland.

 

2 Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.